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§ 158 Absatz 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes ist am Notariatssitz regelmäßig ein Kanzlei-
gehilfe des Notariats, im Ubrigen je nach den Umständen ein Gemeindebeamter, ein Kanzlei-
gehilfe des Notariats oder auch eine andere geeignete Person beizuziehen.
8 23.
Der Vollstreckungsbeamte und die von ihm etwa zugezogenen Gehilfen einschließlich des Berboi des
Protokollführers dürfen bei der Versteigerung nicht mitbieten. Mitbietens.
4. Auszahlung und Hinterlegung.
8 24.
1. Über die Auszahlung des in Geld vorhandenen Versteigerungserlöses oder eines im Auszahlung
Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses an die Berechtigten sind Belege zu den branuie
Akten zu bringen. In den Akten soll angegeben werden, ob der Notar die Empfangsberechtigten -
kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Per-
sönlichkeit verschafft hat.
2. Ist der zur Empfangnahme einer Zahlung Berechtigte in dem Termine nicht erschienen,
so ist der ihn treffende Betrag demselben ohne Verzug auf seine Gefahr und Kosten durch die
Post, und zwar tunlichst mittels Postanweisung zu übersenden (Ausführungsgesetz § 8); Post-
sendungen an die in den §8 4 bis 6 der Versendungsverordnung'’) bezeichneten Behörden sind zu
frankieren. Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung am Sitze
des Vollstreckungsnotariats, so kann die Ubersendung auf Gefahr des Berechtigten auch durch
einen Gehilfen oder Diener dieses Notariats erfolgen.
3. Auf die dem Versteigerungserlöse vorweg zu entnehmenden Kosten des Zwangsvoll-
streckungsverfahrens findet die Vorschrift des § 8 des Ausführungsgesetzes keine Anwendung;
diese Kosten sind vielmehr nach den Vorschriften der Gerichtskostenordnung an die Steuerein-
nehmerei des Amtssitzes des Notariats abzuliefern.
Verordnung vom 7. Dezember 1904, das Versendungswesen der Staatsbehörden betressend (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 451).
8 25.
1. In allen Fällen, in denen das Notariat als Vollstreckungsgericht Geld oder Wertpapiere Hinterlegung
zu hinterlegen hat,) ist die Hinterlegung, sobald deren Notwendigkeit feststeht, ungesäumt unter von Geld und
Baachtung der Vorschriften des Hinterlegungsgesetzes““) zu bewirken. Wertpapieren.
2. Die am Sitze der Hinterlegungsstelle (des Großherzoglichen Verwaltungshofs) befind-
lichen Notariate haben bei dieser das Gesuch um Annahme des zu hinterlegenden Geldbetrags
oder der zu hinterlegenden Wertpapiere einzureichen und, nachdem ihnen die Annahmeweisung
zugegangen, bei der darin bezeichneten Amtskasse den Betrag oder die Wertpapiere zu hinterlegen.
3. Die übrigen Notariate haben in der Regel die vorgeschriebene Erklärung bei dem Ver-
waltungshofe einzureichen und gleichzeitig den zu hinterlegenden Betrag oder die zu hinter-
legenden Wertpapiere mittels der Post an die Amtskasse Karlsruhe portofrei einzusenden. Die
Einsendung von Geld hat tunlichst mittelst Postanweisung zu erfolgen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 62