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Aurufung des Vollstreckungsgerichts rechtzeitig erfolgt ist, kommt in diesem Falle dem Amts-
gerichte zu.
3. Hierdurch (Absatz 2) soll nicht ausgeschlossen werden, daß der Notar aus Gründen
der Zweckmäßigkeit eine begonnene Vollstreckungshandlung vor Übersendung der Akten an das
Gericht insoweit zu Ende führt, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Aurufenden
geschehen kann. Insbesondere kann eine Versteigerung, wenn im Versteigerungstermine eine
Aurufung des Vollstreckungsgerichts erfolgt, unter Aussetzung der Entscheidung über den Zu-
schlag, nach Beurkundung der Anrufung zu Ende geführt werden. Ebenso wird die Aufstellung
des Teilungsplaus und die Verhandlung über diesen nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Ver-
teilungstermin die Anderung einer Entscheidung des Notariats verlangt wird.
827.
1. In dem nach Ausführung des Teilungsplaus und nach eingetretener Rechtskraft des Ersuchen an
Zuschlags von dem Notariat als Vollstreckungsgericht an das Grundbuchamt zu richtenden p
Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs (Reichsgesetz § 130) sind die einzelnen von dem
Grundbuchamt zu vollziehenden Eintragungen so genau zu bezeichnen, daß aus dem Ersuchen
die Reihenfolge und die Fassung der erforderlichen Eintragungen entnommen werden kann.
2. Das Ersuchen soll insbesondere auch diejenigen durch den Zuschlag erloschenen Rechte
angeben, welche erst nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch einge-
tragen, im Verfahren aber nicht angemeldet worden sind. Das Notariat soll sich deshalb vor
Erlaß jenes Ersucheus darüber verlässigen, ob und welche Rechte nach der Eintragung des
Versteigerungsvermerks im Grundbuch eingetragen worden sind.
6. Vollstreckung aus dem Zuschlag.
5 28.
Vollstreckbare Ausfertigungen des Beschlusses, durch welchen von dem Notariat als Voll= Vohstreckbare
streckungsgericht der Zuschlag erteilt ist, werden, solange das Notariat die Akten verwahrt, s—i’--
von dem Notar, nach ihrer Abgabe in die Verwahrung des Amtsgerichts von diesem erteilt. Zuschlags-
beschlusses.
7. Aufgebot unbekannter Berechtigter.
8 20.
1. Die Ermächtigung zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Aus= Aufgebotsver-
schließung eines unbekannten Berechtigten (Reichsgesetz § 138) wird von dem Notariat erteilt. fahre-
2. Für das Aufgebotsverfahren selbst ist das Amtsgericht zuständig (Reichsgesetz § 110
Absatz 1).
3. Das Amtsgericht hat das von ihm erlassene Ausschlußurteil dem Notariat mitzuteilen,
damit dieses den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplaues bestimmen kann.
62.