Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

438 XXV. 
geltend zu machen, insbesondere also die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. Bleibt ein 
Mieter oder Pächter mit der Zahlung der Miet- oder Pachtzinsen im Rückstand, so soll der 
Verwalter nötigenfalls von dem gesetzlichen oder vertragsmäßigen Recht der Kündigung oder 
Vertragsaufhebung Gebrauch machen. Die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen hat 
der Verwalter in Geld umzusetzen. 
6. Ausbesserungen und Erneuerungen auf dem Grundstück, die nicht zu den gewöhnlichen 
Unterhaltungsarbeiten gehören, sollen nicht ohne Genehmigung des Notariats herbeigeführt 
werden; das Notariat soll womöglich vorher den Gläubiger und den Schuldner hören. So— 
weit die ordnungsmäßige Verwaltung eine Versicherung gegen nicht schon staatlich versicherten 
Brandschaden oder eine sonstige Versicherung erfordert, soll der Verwalter für die Versicherung 
sorgen. 
7. Der Verwalter muß die Verwaltung selbst führen. Er darf sich nur zur Besorgung 
einzelner unverschieblicher Geschäfte im Falle persönlicher Verhinderung eines Vertreters be— 
dienen, für den er in diesem Falle haftet. Ist der Verwalter darüber hinaus an der persön— 
lichen Führung der Verwaltung verhindert, so hat er dies dem Notariat unverzüglich an— 
zuzeigen. 
8 34. 
Zahlungen an 1. Aus den Einnahmen hat der Verwalter ohne besondere Weisung zu berichtigen: 
Berechtigte. a. die Ausgaben der Verwaltung, 
. die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des 
Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, 
C. die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten (Ausführungsgesetz § 3). 
. Andere Zahlungen an Berechtigte dürfen nur auf Grund der vom Notariat bei der 
Aufstellung des Teilungsplanes getroffenen Anordnungen erfolgen. Dabei ist die vom Notariat 
bestimmte Rangordnung einzuhalten; an einen im Range nachstehenden Berechtigten darf eine 
Zahlung nur erfolgen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die den vorgehenden Berech- 
tigten zugewiesenen Beträge aus den bis zu ihrer Fälligkeit zu erwartenden Einnahmen ge- 
leistet werden können. 
3. Kann eine Zahlung auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die 
Ablösungssumme einer Rentenschuld erfolgen, so hat der Verwalter dies dem Notariat zwecks 
Anberaumung des in § 158 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Termins anzuzeigen. 
S 
N#. 
g 35. 
Kaffen- und 1. Der Verwalter hat die von ihm eingenommenen Gelder getrennt von anderen Geldern 
Buchsuhrung aufzubewahren. 
Verwalters. 2. Größere Barbestände, die voraussichtlich erst später zur Verwendung oder Verteilung 
gelangen, sind vom Verwalter sicher zu hinterlegen oder anzulegen (§ 38 Absatz 2). 
3. Der Verwalter hat über seine Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen 
und für Beibringung von Bescheinigungen über sämtliche von ihm ausbezahlten Gelder Sorge 
zu tragen.
	        
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