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geltend zu machen, insbesondere also die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. Bleibt ein
Mieter oder Pächter mit der Zahlung der Miet- oder Pachtzinsen im Rückstand, so soll der
Verwalter nötigenfalls von dem gesetzlichen oder vertragsmäßigen Recht der Kündigung oder
Vertragsaufhebung Gebrauch machen. Die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen hat
der Verwalter in Geld umzusetzen.
6. Ausbesserungen und Erneuerungen auf dem Grundstück, die nicht zu den gewöhnlichen
Unterhaltungsarbeiten gehören, sollen nicht ohne Genehmigung des Notariats herbeigeführt
werden; das Notariat soll womöglich vorher den Gläubiger und den Schuldner hören. So—
weit die ordnungsmäßige Verwaltung eine Versicherung gegen nicht schon staatlich versicherten
Brandschaden oder eine sonstige Versicherung erfordert, soll der Verwalter für die Versicherung
sorgen.
7. Der Verwalter muß die Verwaltung selbst führen. Er darf sich nur zur Besorgung
einzelner unverschieblicher Geschäfte im Falle persönlicher Verhinderung eines Vertreters be—
dienen, für den er in diesem Falle haftet. Ist der Verwalter darüber hinaus an der persön—
lichen Führung der Verwaltung verhindert, so hat er dies dem Notariat unverzüglich an—
zuzeigen.
8 34.
Zahlungen an 1. Aus den Einnahmen hat der Verwalter ohne besondere Weisung zu berichtigen:
Berechtigte. a. die Ausgaben der Verwaltung,
. die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des
Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen,
C. die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten (Ausführungsgesetz § 3).
. Andere Zahlungen an Berechtigte dürfen nur auf Grund der vom Notariat bei der
Aufstellung des Teilungsplanes getroffenen Anordnungen erfolgen. Dabei ist die vom Notariat
bestimmte Rangordnung einzuhalten; an einen im Range nachstehenden Berechtigten darf eine
Zahlung nur erfolgen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die den vorgehenden Berech-
tigten zugewiesenen Beträge aus den bis zu ihrer Fälligkeit zu erwartenden Einnahmen ge-
leistet werden können.
3. Kann eine Zahlung auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die
Ablösungssumme einer Rentenschuld erfolgen, so hat der Verwalter dies dem Notariat zwecks
Anberaumung des in § 158 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Termins anzuzeigen.
S
N#.
g 35.
Kaffen- und 1. Der Verwalter hat die von ihm eingenommenen Gelder getrennt von anderen Geldern
Buchsuhrung aufzubewahren.
Verwalters. 2. Größere Barbestände, die voraussichtlich erst später zur Verwendung oder Verteilung
gelangen, sind vom Verwalter sicher zu hinterlegen oder anzulegen (§ 38 Absatz 2).
3. Der Verwalter hat über seine Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen
und für Beibringung von Bescheinigungen über sämtliche von ihm ausbezahlten Gelder Sorge
zu tragen.