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4. Er hat ferner die von ihm vorgenommenen Veräußerungen von Nutzungen des Grund-
stücks in ein fortlaufendes Verzeichnis unter Angabe des Gegenstands der Veräußerung und
des erzielten Kaufpreises einzutragen und die Eintragung jeweils von dem Käufer unterschreiben
zu lassen.
8 36.
1. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be= Haftung und
teiligten verantwortlich. w'cchamue
2. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und außerdem nach der Beendigung
der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Notariat als Vollstreckungsgericht
einzureichen.
§ 37.
Wenn dem Verwalter ein Grund zur Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens, z. B. Anzeige an
die Befriedigung des Gläubigers, bekannt wird, so hat er sofort dem als Vollstreckungsgericht dos Notariat.
zuständigen Notariat hievon Anzeige zu erstatten.
1. Das Notariat hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners Anweisung
mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen und dessen Geschäftsführung und Beauf-
zu beaufsichtigen. sichigung ves
2. Dasselbe kann insbesondere bestimmen, bei welcher Stelle und unter welchen Beding-
ungen größere Barbestände hinterlegt oder angelegt werden sollen (§ 35 Absatz 2).
3. Das Notariat kann von dem Verwalter iederzeit Auskunft über den Stand der Ver-
waltung sowie Rechnungslegung verlangen.
8 39.
1. Bei der Verwaltung von Grundstücken, welche durch Vermieten oder Verpachten benützt Vergütung des
werden, erhält der Verwalter als Vergütung Teilbeträge vom Hundert der von ihm einge- Verwalters.
nonimenen Miet- oder Pachtzinsen und zwar, wenn der jährliche Miet- oder Pachtzins beträgt:
a. bis 150 einschließlich, sieben vom Hundert,
b. über 150 bis 300 4 einschließlich, sechs vom Hundert,
C. 300 # 77. 150 # "“ 7* fünf 7 11
u., 450 „ „ 1000 „ „ „pdier
c. „ 1000 „ , drei vom Hundert,
in den Fällen zu b bis c jedoch mindestens den Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe.
2. Ist das Grundstück in einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet, so sind die Teil-
beträge vom Hundert bei jedem Teile besonders zu berechnen.
3. Ist das Grundstück dem Verwalter übergeben oder von ihm auf Anweisung des
Notariats in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters, sofern die vor-
stehenden Bestimmungen nicht einen höheren Betrag ergeben, 10 4.
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