Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

26 V. 
§ 61 Absatz 2. 
Als Ersatz kommt in diesen Fällen der Betrag von 1 46 40 „ in Anrechnung. Umfaßt 
die Verpflegung nur einen kürzeren Zeitraum als einen Tag, so kommen die in § 60 Absatz 3 
bestimmten Bruchteile dieses Satzes in Anrechnung, bei Hungerkunst und bei Verköstigung der 
Gefangenen auf eigene Rechnung die Hälfte. 
II. 
Die §8§ 83 und 84 werden mit Wirkung vom 1. Juli 1908 ab aufgehoben. 
Die Bestimmungen des § 85 bleiben insolange aufrecht erhalten, als sie noch Anwendung 
finden können. 
III. 
Die unter 1 verordneten Abänderungen der §§ 58, 60 Absatz 3 und 61 Absatz 2 treten 
mit dem 1. März 1909 in Wirksamteit. 
Auf vor diesem Zeitpunkt erstandene Teile einer noch weiter zu vollziehenden Strafe 
finden die bisherigen Kostensätze Anwendung. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Februar 1909.) 
Die ärztliche Prüfung betreffend. 
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 7. Juni 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 405), 20. Februar 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 140) 
und 10. April 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 99) bringen wir nachstehend die 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar d. J., betreffend Abänderung der Prüfungs- 
ordnung für Arzte (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 32), zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 18. Februar 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Glockner. 
Kohlmeier.
	        
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