Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 41 
2. über die Annahme und Ablieferung der in die vorläufige Verwahrung des Notars 
gelangten Gelder und Wertpapiere hat dieser eine Verwahrungsliste nach dem angeschlossenen 
Formular zu führen. — 
V. Schluß- und Abergangsbestimmungen. 
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8 . 
... ., , -. . « . Zwangsver- 
Die für die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft geltenden steigerung zum 
besonderen Vorschriften des § 100 der Rechtspolizeiordnung bleiben unberührt. rner 
einer Gemein- 
13. chast 
1. Diese Verordnung tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in Zeit des In- 
welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. lulerienser 
2. Soweit die Vorschriften der Verordnung auf die Zwangsversteigerung von Schiffen 
anwendbar sind, treten sie mit der Verkündung der Verordnung in Kraft. 
8 4. 
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragtes Liegenschaftsvollstreckungs= Anhängige 
verfahren ist nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen (§ 15 des Einführungsgesetzes zum 
Fô 
Deidel 
O I 35l J 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 63
	        
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