Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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Oi 
S. 
XXV. 43 
Verwabrungsliste 
des Großherzoglichen Notariatttts . . ... 
Vollzugsanleitung. 
Die Liste wird fortlaufend in Form eines gebundenen, wenigstens 100 Blätter um- 
fassenden Buches geführt. 
In der Liste ist mit jedem Kalenderjahr unter einer entsprechenden Überschrift eine 
neue Seite zu beginnen. Die Eintragungen sind jedes Jahr in Spalte 1 mit 1 an- 
fangend, zu nummerieren. Ubertragungen finden hiebei nicht statt. 
Gegenstand der Eintragung sind diejenigen Geldbeträge, welche der Notar als Voll- 
streckungsbeamter an die im Verteilungstermine nicht erschienenen Empfangsberechtigten 
zu übersenden hat (Zwangsversteigerungsgesetz § 117 Absatz 2), und die Gelder und 
Wertpapiere, welche von ihm zu hinterlegen sind. Geldbeträge, welche an die im 
Verteilungstermine anwesenden Berechtigten ausbezahlt werden (Zwangsversteigerungs- 
gesetz § 117 Absatz 1), sind in die Liste nicht aufzunehmen. 
In Spalte 2 ist die Vollstreckungssache, in der die Annahme von Geld= und Wert- 
papieren erfolgt, durch Angabe von Jahr und Ordnungszahl der Eintragung in der 
Vollstreckungstabelle (Formular 11 zur Tabellenvorschrift vom 23. Dezember 1899) 
zu bezeichnen. 
. Zur Bezeichnung der „Veranlassung der Verwahrung“ in Spalte 5 genügt 
in den Fällen, in welchen Gelder zur Übersendung an einen im Verteilungstermin 
nicht erschienenen Empfangsberechtigten angenommen werden, die Anführung des 
„§ 117 Absatz 2 Zwangsversteigerungsgesetz“, und in den Fällen, in welchen Gelder 
und Wertpapiere zu hinterlegen sind, die Vezeichnung der gesetzlichen Bestimmung, 
auf Grund deren die Hinterlegung zu erfolgen hat. 
Bare Geldbeträge sind in den Spalten 6, 7 und 10, 11 sowohl in Ziffern als in 
Buchstaben, Wertpapiere sind außer nach Art und Neunwert auch nach den sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen (Serie, Nummer, unter Umständen Zinsfuß und Ausgabe- 
jahr) zu bezeichnen. In Spalte 10 und 11 kann der Gegenstand durch eine Bezug- 
nahme auf die Bezeichnung in Spalte 6 und '7 bezeichnet werden, wenn hierdurch 
nicht Zweifel über den Gegenstand der Ablieferung entstehen. 
Als „Nachweis der Ablieferung“ ist in Spalte 12 der Posteinlieferungsschein, 
die Empfangsbescheinigung der Amtskasse oder die sonstige Bescheinigung (Quittung), 
jeweils unter Beifügung des Datums des Belegs, anzugeben.
	        
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