Nr. XXVI. 447
Gesetzes- und Vrrordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. September 1909.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren
Verwaltung betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Die Aussicht über die Innungen betreffend.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 26. August 1909.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und Unseres
Ministeriums des Innern sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir
beschlossen und verordnen, was folgt:
Unsere Verordumg vom 15. Mai 1907, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, in der Fassung der Verordnung vom
14. Mai 1908 wird in nachstehender Weise geändert:
I. Im § 2 Ziffer 1 werden die Worte „ Grundzüge des französischen und badischen
Civilrechts“ gestrichen und die Buchstaben g bis r durch die Buchstaben 4 bis q4# ersetzt.
II. 3 erfährt folgende Anderungen:
a. In Ziffer 1 treten an die Stelle der Worte „im Frühjahre und im Spätjahre“ die
Worte „nach Bedarf einmal oder zweimal“".
b. In Ziffer 1 werden die Worte „10 Mark“ durch die Worte „60 Mark" ersetzt.
III. Im § 4 Ziffer 1 erhält der Eingang folgende Fassung:
1. Die Anmeldungen zur ersten Prüfung müssen bei dem Justizministerium innerhalb
der von demselben bekanntgegebenen Frist eingereicht werden und folgende Beilagen enthalten:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 64