Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXVI. 447 
Gesetzes- und Vrrordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. September 1909. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren 
Verwaltung betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Die Aussicht über die Innungen betreffend. 
  
  
  
Landcsherrliche Verordnung. 
(Vom 26. August 1909.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und Unseres 
Ministeriums des Innern sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Unsere Verordumg vom 15. Mai 1907, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst 
in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, in der Fassung der Verordnung vom 
14. Mai 1908 wird in nachstehender Weise geändert: 
I. Im § 2 Ziffer 1 werden die Worte „ Grundzüge des französischen und badischen 
Civilrechts“ gestrichen und die Buchstaben g bis r durch die Buchstaben 4 bis q4# ersetzt. 
II. 3 erfährt folgende Anderungen: 
a. In Ziffer 1 treten an die Stelle der Worte „im Frühjahre und im Spätjahre“ die 
Worte „nach Bedarf einmal oder zweimal“". 
b. In Ziffer 1 werden die Worte „10 Mark“ durch die Worte „60 Mark" ersetzt. 
III. Im § 4 Ziffer 1 erhält der Eingang folgende Fassung: 
1. Die Anmeldungen zur ersten Prüfung müssen bei dem Justizministerium innerhalb 
der von demselben bekanntgegebenen Frist eingereicht werden und folgende Beilagen enthalten: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 64
	        
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