Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

448 XXVI. 
IV. Im §5 Ziffer 2 treten au die Stelle der Worte „dem Konkursrecht, sowie aus dem 
französischen und badischen Civilrecht" die Worte „dem Wechselrecht, sowie aus dem Konkurs- 
recht“. 
V. Im § 11 Ziffer 3 werden die Worte „40 Mark“ durch die Worte „60 Mark"“ 
ersetzt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. August 1909. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Verordnung. 
(Vom 19. August 1909.) 
Die Aussicht über die Innungen betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
2. August 1909 wird verordnet, wie folgt: 
Die Ziffer 3 des § 1 der Verordnung vom 4. April 1898, die Ausführung des Reichs- 
gesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordumg betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1898 Nr. XI Seite 237), erhält folgende Fassung: 
3. Diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde (Aufsichtsbehörde) durch 
den Bürgermeister mit der Maßgabe, daß in den Städten der Städteordnung die dem 
Bürgermeister zugewiesenen Befugnisse durch Beschluß des Stadtrats einem rechtskundigen 
Gemeindebeamten übertragen werden können, und daß im übrigen der Bürgermeister befugt 
ist, mit seiner Vertretung bei einzelnen Geschäften einen rechtskundigen Gemeindebeamten oder 
ein Mitglied des Gemeinderats (Stadtrats) zu betrauen. 
Karlsruhe, den 19. Angust 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
I)r. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruh.
	        
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