Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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XXVII. 
5. Der § 44 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
— 
S 
– 
„Zum Zwecke der Einleitung der Betreibung der durch ein Strafgericht erkannten 
Geldstrafen werden die säumigen Schuldner nicht in Pfändungslisten, sondern in ein- 
fachen Anzeigen der Bezirkskasse namhaft gemacht.“ 
;. Der § 46 erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz: 
„Hinsichtlich der Stundung gerichtlich erkannter Geldstrafen sind die Bestimmungen 
des § 8 der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts 
vom 4. August 1909, die Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 396) maßgebend.“ 
mDer § 48 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 
„Bei gerichtlich erkannten Geldstrafen ist mit der Erkundigung der Auftrag an 
die Steuereinnehmerei zum Einzug des Strafbetrags zu verbinden.“ 
Diese Verorduung tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. September 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. Schuneider.
	        
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