Nr. XXIX. 453
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 25. September 1909.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: Die Einrichtung der Höheren Lehraustalten betressend.
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkraft-
setzung des reichsgesehblichen Grundbuchrech's beireffend; des Miuisteriums des Innern: die Bekämpfung der
Geilugelcholera betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 18. September 1909.)
Die Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt:
I. Einteilung und äußere Einrichtung der Anstalten.
81.
Die Höheren Lehranstalten haben den Zweck, ihren Schülern die wissenschaftlichen Grund—
lagen höherer Bildung zu gewähren, ihre sittlich-religiöse Kraft zu entwickeln und, sofern der
Besuch der Anstalt zur Zulassung zu einer Hochschule berechtigt, sie zu selbständigem Studium
vorzubereiten.
82.
Zu den Höheren Lehranstalten gehören:
1. die Gymnasien und Progymnasien,
2. die Realanstalten — Realgymnasien, Oberrealschulen, Realprogymnasien, Realschulen
und Höheren Bürgerschnlen —,
3. die Höheren Mädchenschulen,
4. die Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen — Lehrer- und Lehrerinnenseminare
und Vorseminare —.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 67