Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIX. 455 
87. 
Gymnasien können mit Realgymnasien, Realgymnasien mit Oberrealschulen in allen oder 
nur in den sieben oder sechs unteren Klassen verbunden werden. 
Jede der drei genannten Anstaltsarten kann auch mit Höheren Mädchenschulen ver- 
bunden werden. 
Dabei gilt als Regel, daß der Unterricht in den drei unteren Jahrgängen gemeinsam ist. 
Den Höheren Mädchenschulen können überdies, — sofern sie nicht schon mit anderen 
Anstaltsarten (Absatz 2) verbunden sind —, besondere bis zu vier Klassen umfassende Unterrichts- 
kurse zur Ausbildung von Lehrerinnen angegliedert werden. 
Keine Anstalt darf mehr als zwei lehrplanmäßig verschiedene Abteilungen umfassen. 
5 . 
Zum Besuch von Realschulen und Oberrealschulen, die für Knaben bestimmt sind, dürfen 
Mädchen zugelassen werden, wenn an dem Ort eine besondere Höhere Lehranstalt für Mädchen 
nicht besteht. 
Abgesehen hiervon bedürfen Mädchen zur Aufnahme in Knabenschulen jeweils im einzelnen 
Fall der Genehmigung der Oberschulbehörde. Die Genehmigung soll in der Regel versagt 
werden, wenn an dem Ort eine Anstalt für Mädchen errichtet ist, die die gleichen Bildungs- 
ziele verfolgt, wie die Kunabenanstalt, für welche die Aufnahme nachgesucht wird. 
89. 
Die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung sämtlicher Höherer Lehranstalten sowie die 
Besetzung der Lehrerstellen an denselben ist Sache des Staates. 
Bei Anstalten, an deren Unterhalt Gemeinden nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
beteiligt sind, kann den Gemeinden bei der Besetzung von Lehrerstellen ein Mitwirkungsrecht, 
bei den Anstalten für Mädchen überdies das Recht der Besetzung der nichtetatmäßigen 
Lehrerinnenstellen vorbehaltlich der Genehmigung der Oberschulbehörde eingeräumt werden. 
10. 
Die Neuerrichtung, die Erweiterung und lehrplanmäßige Anderung sowie die Aufhebung 
von Höheren Lehranstalten ist durch den Staatsanzeiger bekannt zu machen. 
Bei zusammengesetzten Anstalten (§ 7) sowie bei Höheren Bürgerschulen ist in der Bekannt- 
machung die lehrplanmäßige Gestaltung, bei Höheren Bürgerschulen überdies noch die Zahl 
der Klassen anzugeben. 
II. Lehrplan und Schulordnung. 
S§ 11. 
Für jede der in § 2 Ziffer 1 bis 3 genannten Anstaltsarten wird ein Lehrplan auf- 
gestellt, der für alle Anstalten der betreffenden Art verbindlich ist. 
67.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.