Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

456 XXIX. 
In gleicher Weise kann auch bei den nach § 7 errichteten Anstalten, sofern sich hierfür 
ein Bedürfnis ergibt, verfahren werden. 
Im übrigen wird für solche Anstalten (Absatz 2) sowie für die Höheren Bürgerschulen, 
die Fortbildungskurse der Höheren Mädchenschulen (§ 4 letzter Absatz) und die Unterrichts- 
kurse zur Ausbildung von Lehrerinnen (§ 7 Absatz 4) der Lehrplan im Wege der Verein- 
barung mit' den betreffenden Gemeinden festgestellt (8 36). Die Bestimmung über den Umfang 
des Lehrstoffes und seine Verteilung auf die einzelnen Klassen steht hierbei lediglich den Schul- 
behörden zu. 
12. 
Von der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Pflichtfache kann nur aus dringenden 
Gründen, von der Teilnahme am Religionsunterricht nur im Einverständnis mit der oberen 
Kirchenbehörde des betreffenden Religions= oder Bekenntnisteils seitens der Oberschulbehörde 
Nachsicht erteilt werden. 
13. 
Die Aufnahme neuer Schüler findet zu Beginn des Schuljahres statt. Eine Aufnahme 
im Laufe des Schuljahres ist nur ausnahmsweise und nur aus dringenden Gründen zulässig. 
Die Aufnahme in die unterste Klasse einer Höheren Lehranstalt ist erst nach zurückgelegtem 
neunten Lebensjahre zulässig. Ausnahmsweise kann aus besonderen Gründen der Eintritt auch 
solchen Schülern gestattet werden, die diese Altersgrenze bis zum Schluß des ersten Tertials 
erreichen. 
Zur Aufnahme in die unterste Klasse werden im allgemeinen die Kenntnisse verlangt, die 
durch einen dreieinhalbjährigen Besuch der Volksschule erworben werden. 
- 
In einer für sämtliche Anstalten zu erlassenden Schulordnung sind die auf den Schul- 
betrieb bezüglichen Vorschriften, die besonderen Rechte und Pflichten der Leiter und Lehrer 
der Anstalten und die gegen die Schüler zulässigen Strafen festzusetzen. Die Strafe der 
körperlichen Züchtigung ist ausgeschlossen. 
Aufgrund der Schulordnung sind die Verpflichtungen, die sich für die Schüler aus ihrem 
Verhältnis zur Schule in und außerhalb der Anstalt ergeben, für die einzelnen Anstalten 
besonders festzusetzen. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Oberschulbehörde. 
8 15. 
Als schwerste Strafe kann die Ausweisung aus der Anstalt verfügt werden. Sie soll 
nur äußerstenfalls und nur dann zur Anwendung kommen, wenn die sonstigen Strafmittel 
sich als fruchtlos erwiesen haben oder wenn die weitere Belassung des Schülers in der Anstalt 
mit der Rücksicht auf das Wohl der übrigen Schüler nicht vereinbar erscheint. 
Die Ausgewiesenen können um Wiederaufnahme in eine andere Anstalt nachsuchen. Ihre 
Wiederaufnahme erfolgt nur auf Probe.
	        
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