Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXX. 467 
b. In demselben § (6) ist im letzten Satze des Absatzes! hinter „lebenden 
Tieren“ einzuschalten: 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt 
C. In demselben § (6) sind als Absatz Vv folgende Bestimmungen einzuschalten: 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffenheit 
und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen entsprechen. 
Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst in die 
Augen fallend angegeben sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht 
beachtet hat, für den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar. 
d. In demselben § (6) ist Absatz V mit vlI zu bezeichnen. 
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß." ist im Absatz Av statt 
„Schlußabfertigung“ zu setzen: 
Abfertigung. 
. a. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte.“ ist hinter dem zweiten Satze des Absatzes u als neuer Satz 
hinzuzufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei 
Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (8 6, I) dann nicht abzusenden, wenn der Absender 
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit 
telegraphisch benachrichtigt wird. 
b. In demselben § (45) ist im ersten Satze des Absatzes Im statt „oder daß 
das Paket an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen: 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder 
der Postverwaltung preisgegeben werde. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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