Nr. VI. 20
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 20. März 1909.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 8. März 1909.)
Die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst belreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Die landesherrliche Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbildung für den höheren
Forstverwaltungsdienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 116 ff.) in der durch
Unsere Verordnung vom 11. Oktober 1907 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 172)
gegebenen Fassung wird, wie folgt, geändert:
I.
Au Stelle des § 4X tritt folgende Bestimmung:
84.
Entscheidung über die Nachweise und die Zulassung zur Vorlehre.
Auf Antrag der Forst und Domänendirektion entscheidet das Finanzministerium, ob die
vorgelegten Nachweise als genügend zu erachten sind und beschließt unter Berücksichtigung des
Bedarfs an Anwärtern für den Staats= und Gemeindeforstdienst über die Zulassung zur Vorlehre.
I.
In § 11 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 25 sind die Worte „Ministerium des Innern“
zu ersetzen durch „Finanzministerium“.
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. März 1909.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Besehl:
Scheffelmeier.
Driuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes und Verordnungeblatt 100# (1
Honsell. von Bodman.