Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

470 XXXI. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 6. Oktober 1909.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Der § 7 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbereitung 
zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 159), erhält folgende Fassung: 
„Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Ingenieurpraktikant 60 4 zu ent- 
richten.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Oktober 1909. 
Friedrich. 
von Marschall. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.