Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXXIII. 473 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. November 1909. 
Jnhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungedienst betrefsfend; die Vorbe- 
reilung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betressend; die Norbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in 
der Finanzverwaltung und in der Eisenbahnverwaltung betressend. 
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Abdeckereiwesen betreffend; 
des Ministeriums der Finanzen: die Ausbildung für den Finanzverwaltungedienst betrefjend; die Gemeinde- 
besteuerung betreffend. 
  
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 28. Oktober 1909.) 
Die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zzähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Der § 23 der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbildung für den 
höheren Forstverwaltungsdienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 166), erhält 
folgende Fassung: 
„Für die Teilnahme an den forstlichen Prüfungen haben die Kandidaten Gebühren von 
je 60 46 zu entrichten.“ 
Gegeben zu Badenweiler, den 28. Oktober 1909. 
TFriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1909 71
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.