Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

474 XXXIII. 
Landesherrliche Berordnung. 
(Vom 28. Oktober 1909.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Der § 7 Ziffer 3 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Oktober 1906, die Vorbe- 
reitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-= 
blatt Seite 511), erhält folgende Fassung: 
„3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Baupraktikant 60 K zu entrichten." 
Gegeben zu Badenweiler, den 28. Oktober 1909. 
Friedrich. 
Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 28. Oktober 1909.) 
Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwallung und in der 
Eisenbahnverwaltung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie des Ministeriums Unseres 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Der § 9 Ziffer 3 der landesherrlichen Verordnung vom 3. August 1907, die Vorbereitung 
für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und in der Eisenbahnverwaltung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 315), erhält folgende Fassung: 
„Z. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat jeder Finanzpraktikant 60 zu ent- 
richten.“ 
Gegeben zu Badenweiler, den 28. Oktober 1909. 
Triedrich. 
von Marschall Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier.
	        
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