Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

476 XXXIII. 
„Für die Entschließung über die Aufnahme als Finanzgehilfe ist eine Sportel von 2 4, 
für die Entschließung über die Ernennung zum Finanzassistenten eine solche von 4 und 
für die Teilnahme an der Finanzassistentenprüfung eine Prüfungsgebühr von 20 zu 
entrichten.“ 
Karlsruhe, den 5. November 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Schneider. 
Verordnung. 
(Vom 5. November 1909.) 
Die Gemeindebesteuerung betreffend. 
Die Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 353), wird im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Mini- 
sterium des Innern wie folgt geändert: 
„In § 4 Absatz 2 sind die Worte „vom Gemeinde-(Stadt-yrat als richtig beurkundetes“ 
zu ersetzen durch: „vom Bürgermeisteramt geprüftes und mit der Beurkundung der erfolgten 
Prüfung versehenes.“ 
Karlsruhe, den 5. November 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Martin. 
  
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Kartsruhe.
	        
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