Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

480 XXXV. 
b. Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei Schularten: 
Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik und Naturkunde, ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Zeichnen, außerdem 
bei den Realgymnasien: Lateinisch. 
C. Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den einzelnen 
allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen gelten als Mindestmaß im 
wesentlichen die aus den preußischen Lehrpläuen für die höheren Schulen von 1901 sich 
ergebenden Lehrziele. 
d. Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausgenommen, nur 
von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die ihnen gestellte Lehraufgabe 
ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung 
eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine höhere 
Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnisse die Reife bei ihm vorhanden ist. 
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer einen Zeit- 
gewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn 
Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen 
aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit 
Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie vor unver- 
schuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden Schule auf Grund des Ergebnisses 
einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung die Eimweisung in die nächst höhere Klasse zuge- 
billigt werden. 
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schluß des ganzen Lehrganges ist bedingt durch 
das Bestehen der Reifeprüfung. 
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a. Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern der Anstalt 
bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungskommissars vorgenommen, der auch die 
Zeugnisse mitzuvollziehen hat. 
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungskommissar zu bestellen. 
In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift auch den besonderen Auftrag bemerklich 
zu machen. 
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten kann ein Vertreter des 
Patronats und (wo ein solches besteht) des Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes 
Mitglied der Kommission angehören. 
b. Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher als gegen den 
Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurse unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur Prüfungs- 
kommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch die zuständige Schul-
	        
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