Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXV. 481 
aufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungs- 
bedingungen zu entscheiden hat. 
C. Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, Geschichte und 
Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung. 
d. Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Befrei- 
ungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer statt und erstreckt 
sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch. 
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen Lehrfächern zu fordern, 
bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. 
e. Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter 1 bezeichneten 
Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, nach welchem das Zurück- 
bleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt 
wird. In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die 
Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, welches für die Versetzung in die zweit- 
oberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerken- 
nung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. 
t. Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reifezeugnisses 
sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der 
Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Recht Gebrauch, so entscheidet die zuständige 
Schulaufsichtsbehörde. 
1K. Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt ent- 
halten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der 
Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und -ort, 
seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die 
Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; 
ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu 
machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das 
Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch 
der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden 
die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnisse anzugeben. Im 
übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6.
	        
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