XXXV. 183
Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges
Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Berechtigungen
anfertigen zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem auch ersichtlich ist,
ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hochschulstudium oder auch
auf die Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesstaaten be-
ziehen.
Verorduung.
(Vom 17. November 1909).
Die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen betreffend.
Im Anschluß an die mit Bekanntmachung vom Heutigen verkündete Vereinbarung der
Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse wird unter Aufhebung
der Verordnung vom 15. März 1889, die Reifezeugnisse der Gymnasien und Realgymnasien
betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 49), mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 bestimmt:
§ 1.
Zur Ablegung der Reifeprüfung als sogenannte Extraneer an einem badischen Gymnasium
(Verordnung vom 3. April 1884 über die Reifeprüfung der Gymnasien) einem badischen Real-
gymnasium (8§8 30 bis 34 der Verordnung vom 2. Juli 1887 über Lehrplan und Reife-
prüfung der Realgymnasien) oder einer badischen Oberrealschule (§§ 29 bis 33 der Verordnung
vom 27. März 1895 über Lehrplan und Reifeprüfung der Oberrealschulen und Realschulen)
dürfen solche, die nicht durch die Staatsangehörigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern
oder deren Stellvertreter dem Großherzogtum Baden angehören, nur aus besonderen Gründen
mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts zugelassen werden.
Die Genehmigung wird in der Regel nur erteilt werden, wenn seitens der Unterrichts-
verwaltung des anderen deutschen Staates, welchem der Prüfungsbewerber angehört, dem
letzteren die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung im Großherzogtum Baden vorher
gegeben worden ist.
82.
In Gymnasien, Realgymnasien und Realprogymnasien, Oberrealschulen und Realschulen
des Großherzogtums dürfen solche, die weder durch die Staatsangehörigkeit noch den jeweiligen
Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter dem Großherzogtum Baden angehören, später
als mit dem Beginn der Obersekunda nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung der
Oberschulbehörde aufgenommen werden.
Die Genehmigung wird in der Regel nur erteilt werden, wenn seitens der Unterrichts-
verwaltung des anderen deutschen Staates, welchem der Aufnahmesuchende angehört, dem letzteren
die Erlaubnis, später die Gymnasial-, Realgymnasial= oder Oberrealschul-Reifeprüfung an
einer badischen Anstalt abzulegen, vorher gegeben worden ist.