Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXV. 183 
Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges 
Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Berechtigungen 
anfertigen zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem auch ersichtlich ist, 
ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hochschulstudium oder auch 
auf die Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesstaaten be- 
ziehen. 
Verorduung. 
(Vom 17. November 1909). 
Die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen betreffend. 
Im Anschluß an die mit Bekanntmachung vom Heutigen verkündete Vereinbarung der 
Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse wird unter Aufhebung 
der Verordnung vom 15. März 1889, die Reifezeugnisse der Gymnasien und Realgymnasien 
betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 49), mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 bestimmt: 
§ 1. 
Zur Ablegung der Reifeprüfung als sogenannte Extraneer an einem badischen Gymnasium 
(Verordnung vom 3. April 1884 über die Reifeprüfung der Gymnasien) einem badischen Real- 
gymnasium (8§8 30 bis 34 der Verordnung vom 2. Juli 1887 über Lehrplan und Reife- 
prüfung der Realgymnasien) oder einer badischen Oberrealschule (§§ 29 bis 33 der Verordnung 
vom 27. März 1895 über Lehrplan und Reifeprüfung der Oberrealschulen und Realschulen) 
dürfen solche, die nicht durch die Staatsangehörigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern 
oder deren Stellvertreter dem Großherzogtum Baden angehören, nur aus besonderen Gründen 
mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts zugelassen werden. 
Die Genehmigung wird in der Regel nur erteilt werden, wenn seitens der Unterrichts- 
verwaltung des anderen deutschen Staates, welchem der Prüfungsbewerber angehört, dem 
letzteren die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung im Großherzogtum Baden vorher 
gegeben worden ist. 
82. 
In Gymnasien, Realgymnasien und Realprogymnasien, Oberrealschulen und Realschulen 
des Großherzogtums dürfen solche, die weder durch die Staatsangehörigkeit noch den jeweiligen 
Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter dem Großherzogtum Baden angehören, später 
als mit dem Beginn der Obersekunda nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung der 
Oberschulbehörde aufgenommen werden. 
Die Genehmigung wird in der Regel nur erteilt werden, wenn seitens der Unterrichts- 
verwaltung des anderen deutschen Staates, welchem der Aufnahmesuchende angehört, dem letzteren 
die Erlaubnis, später die Gymnasial-, Realgymnasial= oder Oberrealschul-Reifeprüfung an 
einer badischen Anstalt abzulegen, vorher gegeben worden ist.
	        
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