Nr. XXXVI. 185
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Dezember 1909.
Jnhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Ein= und Durchfuhr von
Tieren aus Belgien, den Niederlanden und England betressend; die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend;
den Vollzug der Fischereiübereinkunft für den Bodensee, hier die Errichtung einer Kontrollstelle in Wallhausen betreffend; die
Beförderung von Leichen betreffend.
Verorduung.
(BVom 22. November 1909).
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus Belgien, den Niederlanden und England betreffend.
. . .. - 23. Juni 1880 . .
Auf Grund des 8 7 des Reichsviehseuchengesetzes vom 1891 Reichsgesetzblatt
1894 Seite 410, wird verordnet:
I.
Die Ein= und Durchfuhr von Pferden, Eselu, Maultieren und Mauleseln aus Belgien,
den Niederlanden und England durch Frankreich oder die Schweiz ist nur über den badischen
Bahnhof in Basel und unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Für die einzuführenden Tiere sind Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse beizubringen.
Die Zeugnisse müssen von der zuständigen Orts= oder Polizeibehörde des Herkunfts-
ortes ausgestellt und mit einer Bescheinigung eines Tierarztes des Herkunftelandes
darüber versehen sein,
a. daß die Tiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind,
b. daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten dreißig
Tage vor der Absendung eine auf die betreffende Tiergattung übertragbare Krankheit
nicht geherrscht hat.
Für jedes Tier ist ein besonderes Zeugnis auszustellen. Seine Giltigkeit beträgt
sechs Tage, den Tag der Ausstellung mit eingerechnet.
2. Bei der Ankunft an der Zollstelle unterliegen die Tiere der grenztierärztlichen Unter-
suchung.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 74