486 XXXVI.
Tiere, die bei der Untersuchung mit einer übertragbaren Krankheit behaftet oder
einer solchen verdächtig befunden werden, sowie Tiere, die mit kranken oder verdächtigen
zusammen befördert werden oder sonst in Berührung gekommen sind oder für die keine
oder ungenügende Zeugnisse beigebracht werden, sind zurückzuweisen. Der Grund der
Zurückweisung ist von dem Grenztierarzte auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner
Unterschrift zu bestätigen.
Liegt kein Grund zur Beanstandung vor, so hat der Grenztierarzt die Polizei-
behörde des Bestimmungsortes von der Ankunft der Tiere auf Kosten des Einführenden
telegraphisch in Kenntnis zu setzen.
II.
Die Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Belgien, den Nieder-
landen und England wird verboten.
Karlsruhe, den 22. November 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. «
von Gemmingen.
Verordnung.
(Vom 22. November 1909)
Die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend.
... . 23.««1880.
Auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Jumi 1880 Reichsgesetzblatt
1. Mai 1894“
1894 Seite 410, wird angeordnet:
Ziffer 2 Absatz 1 unter II der Verordnung vom 24. Juni 1893, die Ein= und Durchfuhr
von Tieren aus Frankreich betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 70), erhält
folgenden Zusatz:
Das Gesundheitszeugnis muß von dem zuständigen französischen Departementstierarzt
(vetérinaire départemental) beglaubigt und gestempelt sein.
Karlsruhe, den 22. November 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
von Gemmingen.