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15.
Motorboote (vergleiche § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung (mit Ausnahme des Heck-
lichtes), der Ausweichregeln und der Signalgebung den Damnpfschiffen gleichgestellt, mit der
Maßgabe, daß zur Abgabe der Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel
(Pfeife oder Horn) genügt.
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife.
Bei Motorbooten und kleinen Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im § 10
Ziffer 1 lit. a vorgeschrieben ist, angebracht werden.
8 16.
Bei Befolgung der in Abschnitt B aufgeführten Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht
auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes, sowic auf solche besondere Umstände
genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vor-
schriften notwendig machen.
C. Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe.
§ 17.
a. Die Beförderung von Sprengstoffen (explosiven Gegenständen).
I. Zum Verkehre auf dem Bodensee sind folgende Sprengstoffe zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus
neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Bestand-
teile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende, Nitroglyzerin enthaltenden Präparate:
Dynamit ! (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch
von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht selbst-
entzündlichen Stoffen):
.Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schieß-
pulverähnlichen Gemengen);
Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zäheelastisches Gemisch, bestehend aus
Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensaure
Alkalien (beziehungsweise alkalische Erden) oder neutral reagierende Salpeterarten);
Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus
Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl, Salpeter,
und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden));
. Carbonit, (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen und mit
flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen);
Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nichtgela-
tinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische von Nitro-
zellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
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