Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

504 XXXVIII. 
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe ent- 
halten: 
a. Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, und Dinitrobenzol oder 
ähnlichen Stoffen), 
b. Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitrochlor- 
benzol und Ammoniaksalpeter); 
.Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent- 
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 
alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der Bodensee- 
uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe. 
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungsstation 
dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Bestimmungsstation 
erforderlichen Begleitpapieren versehen sein. 
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr vor- 
geschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen des Inhaltes 
ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt: 
1. die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen nicht spreng- 
kräftigen Zündungen; 
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen; 
3. Zündschnüre. 
III. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen, die nicht nach Ziffer I zugelassenen 
Feea insbesondere: 
. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen; 
4 Kuallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit 
dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
5. Swenitastn welche entweder 
. sauer reagieren mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und breunbaren 
Salpeters (I, 1), des Securits (1, 4 a) und des Roburits (I. 4b)s, oder 
b. bei einer Temperatur bis zu 10° C. zur Selbstzersetzung neigen, oder 
T. welche enthalten: 
aa. chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapselu und Zündplätichen (I, 5)|, 
oder 
bb. pikrinsaure Salze, oder 
crc. Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (I, 5)] oder 
dd. Schwefelkupfer; 
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin (Ziffer 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen be- 
haftet sind; 
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