Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 507 
Offene Boote, in denen Sprengstoffe befördert werden, müssen mit einem dichtschließenden 
Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benützten noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen Zünd- 
hütchen und Zündschnüre (II, 2 und 3) verpackt sein. 
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks nicht 
gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. 
X. Die Beförderung von Sprengstoffen ist nur bei Tag und bei sichtigem Wetter gestattet. 
Auf Schiffen, welche Sprengstoffe führen, ist das Anzünden von Licht und Feuer nur 
dann, wenn das Schiff einen abgeschlossenen Feuerraum hat, und nur in letzterem gestattet. 
XI. Fahrzeuge, welche Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht führen, 
haben bei der Fahrt, dem Aufenthalte und Anlanden folgendes zu beobachten: 
1. Die Fahrzeuge müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus- 
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gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen F führen; 
. sie dürfen niemals ohne Bewachung bleiben; 
. sie haben sich möglichst entfernt von anderen Fahrzeugen zu halten; 
. besteht ein Transport aus mehreren Fahrzeugen, so müssen diese während der Fahrt 
eine Entfernung von mindestens 50 m untereinander innehalten; 
5. wenn das Fahrzeug, welches Sprengstoffe führt, unterwegs in der Nähe des Landes 
einen Aufenthalt von mehr als zwei Stunden macht, so ist eine Entfernung von min- 
destens 300 „ von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebänden einzuhalten. 
Die zuständige Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher 
Entferunng nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn 
aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 in betragenden Entfernung von 
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als zwei Stunden in der Nähe von Ortschaften 
ist überdies der zuständigen Polizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die 
zuständige Polizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen. 
Sollte das Anlegen in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenbehörde vorher in 
Kenntnis zu setzen und sind von dieser die im Interesse der Sicherheit erforderlichen 
Anordnungen, geeignetenfalls im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, zu treffen; 
. gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand 
bedenklich erscheint, so hat die zuständige Polizeibehörde des nächsten Ortes, welcher 
von dem Transportführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahr- 
losen weitern Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen und zwar je 
nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender 
zu entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die 
zuständige Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung 
desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen. 
Geisehes und Verordnungsblatt 1000. 78
	        
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