Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. VIII. 33 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. März 1909. 
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Organisation der Zentralverwaliung der Großherzoglichen Staatseisenbahnen 
betreffend. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des RKultus und Unterricht s: die Inkraft- 
jetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügel- 
cholera betreffend. 
  
  
  
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 19. März 1909.) 
Die Organisation der Zentralverwaltung der Großherzoglichen Staatseisenbahnen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den untertäuigsten Vortrag Unseres Ministeriums des Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten und nach Auhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir nachstehende 
Anderungen Unserer Verordnung vom 22. November 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XXXV) beschlossen und verordnen: 
I. 
Mit Wirkung vom 15. Mai d. J. ab wird die Wagenkontrolle aufgehoben und sind 
demgemäß § 4 Absatz 2 Ziffer 6 und § 10 der Verordnung zu streichen. 
II. 
In 8d ist Absatz 2 zu streichen. 
III. 
In § 1 Absatz 1 und 2 ist statt des Wortes „Zentralbehörden“ zu setzen „Zentral- 
anstalten“; in § 6 Absatz 3 statt „Zentralstelle“ „Zeutralanstalt". 
Gegeben zu Karlsruhe, den 19. März 1909. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier 
von Marschall. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.
	        
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