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b. bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen,
wohl verpackt oder in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand—
haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind;
bei Verschickung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern diese Behälter vollkommen
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien
befördert worden sind.
4. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wohin
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rotes Prä-
zipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan,
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massicot),
Menninge, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch
Zinkstaub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem
trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen beziehungsweise Umfassungsbändern ver-
sehenen Fässern oder Kisten versendet werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen
sein, daß durch die beim Tranusport unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w.
ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
5. Wenn solche Giftstoffe, (nichtflüssige und flüssige) Arsenikalien und andere giftige
Metallpräparate in Mengen von 5000 und mehr kg versendet werden sollen, so
dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen, wasserdicht
abgeschlossenen Abteilungen derselben verladen werden. Vor der Verladung muß der
Schiffer der Polizei= oder Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu
überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten Abteilungen des Schiffes
wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen ist, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5.000 kg zusammen mit
anderen Gegenständen befördert werden sollen, darauf zu achten, daß die Giftstoffe
abgesondert von Nahrungs= und Genußmitteln gestaunt werden. Über die von der
Polizei= oder Hafenbehörde getroffenen Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Be-
scheinigung zu erteilen.
6. Die Polizei-oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat die Verladung zu untersagen, wenn
die Kolli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahrzunehmen sind.
D). Zu Brtikel 6 und 10 der Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung
für den Bodensee vom 22. September 1867.
18.
Die in Artikel 6 und 10 der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den
Bodensee vom 22. September 1867 über die Untersuchung der Schiffe und über die Berech-
tigung zur Bodenseeschiffahrt gegebenen Bestimmungen finden auch auf Motorschiffe und die
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorboote Anwendung.