Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

518 XXXVIII. 
Aulage III. 
Signalordnung 
für die Bodenseeschiffahrt. 
A. Signalgebung. 
Bestimmungen 
über 
die Dauer der einzelnen Signaltöne, sowie der Pansen zwischen zwei Tönen und zwischen zwei Signalen 
in Wiederholungsfällen. 
a. Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Sig- 
nalen sollen 
die kurzen Töne eine Dauer von 1 Sekunde, 
die langen Töne eine Dauer von 5 Sekunden, 
die Pause zwischen zwei Signaltönen eine Dauer von ½ Sekunde, 
die Pause zwischen zwei Signalen bei Signalwiederholungen eine Dauer von 
mindestens 2 Sekunden haben. 
b. Die Pausen zwischen zwei Kanonenschüssen sollen 1 Minute, 
die Pausen zwischen zwei Gruppen von Kanonenschüssen 2 Minnten betragen. 
I. Nebelsignale. 
Sind von den Dampfschiffen stets mit der Dreiklangpfeife zu geben. 
  
  
- J » — 
Z Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung « 
* des Signals der Signalisierung des Signals 
3 n 
1 Uebelsignal —. 
  
*sr · Ist von jedem Schiff mit 
der Dampfschiffe im See Ein langer Pfiff dreimal seinem Erkennungssignal zu 
--«. .111der9)?1nute1n gleichen 
(§ 12, Ziffer 12). l · ·s beantworten. 
I Zwischenpausen. 
Nebelsignal · · Ist von den Dampfschiffen 
der Motorschiffe, Segelschiffe, Ein langer on mit der und den Motorschiffen ohne 
Guüterschleppschiffe und Tra: Dampfpfeife, Luftpfeife, Si- heigesetztes Segel mit ihrem 
jektkähnein selbständiger Fahrt rene oder mit dem VNeb elhorn Erkennungssignal zu beant- 
l2, Ziffer 1b und0). einmal in der Minute. worten. 
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