XXXVIII.
III. Alarmi- und Notsignale.
z Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung
§5 des Signals der Signalisierung des Signals
15 Mlarmsignal oder Bafen- —— Ist mit dem gleichen Signale
sperrsignal.
Das Alarmsignalist zu geben,
um ein anderes Schiff auf eine
drohende Gefahr aufmerksam
zu machen, oder von einem
Dampf-oder Motorschiff ohne
beigesetztes Segel, wenn es
manöovrierunfähig oder sonst
außer stande ist, vorschrifts-
mäßig auszuweichen, und sich
ein anderes Schiff ihm in
gefahrdrohender Weise nähert
(§5 11, Ziffer 6 und 7 und
§ 13 Ziffer 2).
Als Hafensperrsignal gilt
dieses Signal, wenn es von
einem Hafen aus gegeben
wird; in diesem Falle haben
alle den Hafen anlaufenden
Fahrzeuge solange vor dem-
selben zu warten, bis das
Hafenöffnungssignal gegeben
wird
(8 13, Ziffer 7).
Mindesteus 7 kurze rasch auf-
einanderfolgende Pfiffe, Töne
oder Glockenschläge. Das
Alarmsignal ist von den
Dampfschiffen mit der ein-
fachen Dampfpfeife (Einklang-
pfeife) oder mit der Glocke,
von allen anderen Schiffen
mit dem Nebelhorn zu geben.
Steht zur Abgabe des Hafeu-
sperrsignals keine Dampf-
pfeife zur Verfügung, so kann
das Signal auch mit dem
Nebelhorn oder mit der Glocke
gegeben werden.
mit Dampfpfeife, beziehungs-
weise Nebelhorn zu beant-
worten.
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