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XXXVIII.
Die Laternen dürfen zum Schutze der Linsen mit feinen, weitmaschigen, die Sicht-
barkeit des Lichtes nicht beeinträchtigenden Metallgittern versehen sein.
Um sicherzustellen, daß das volle Licht der Seitenlichter wirklich bis auf zwei Striche
über die Querrichtung nach hinten sichtbar sei, müssen die Laternen so eingerichtet
sein, daß eine vom hinteren Rande des Dochtes in der Richtung auf zwei Striche
von der Querrichtung nach hinten gezogene Linie gerade noch den freien hinteren
Rand der Linse trifft (siehe Figur 1 der Planbeilage).
Die Laternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie weder durch den
Wind, noch durch die Bewegung des Schiffes, noch durch das Eindringen des Wassers
verlöscht werden.
Die Form der Seitenlichter ist aus den Figuren 2, 3 und 4 der Planbeilage
ersichtlich.
Für die farbigen Seitenlichter sind ausschließlich nur dioptrische oder plankonvexe
Linsen zu gebrauchen (Figur 5, 6, 7 und 8 der Planbeilage).
Die Linsen müssen richtig konstruiert, kreisförmig gekrümmt und aus geschliffenem
oder gepreßtem, nachgeschliffenem Glase hergestellt, sowie frei von Luftblasen und
Rissen sein. Der Mittelpunkt der Linsenkrümmung muß mit dem Mittelpunkt der
Lichtquelle auf halber Höhe der Linse zusammenfallen. Die Höhe der Linse darf in
keinem Falle geringer als ihr Halbmesser sein.
Das Steunerbord-Seitenlicht muß von hellblaugrüner, das Backbord-Seitenlicht
von kirschroter Farbe sein.
Die Linsen der Seitenlichter dürfen nicht gefärbt sein, auch dürfen gefärbte Glas-
zylinder und gefärbte Glühlampen zur Erzielung der Färbung bei den Seitenlichtern
nicht angewendet werden.
Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen oder roten Lichtes dürfen nur gefärbte
gekrümmte Vorsteckgläser benützt werden, welche so einzurichten sind, daß jedes
Vorsteckglas nur in die dazu gehörige Laterne eingesetzt und die Türe der Laterne
nur geschlossen werden kann, wenn das Vorsteckglas an der richtigen Stelle eingesteckt ist.
Jedes Schiff hat eine genügende Anzahl von farbigen Ersatzgläsern zum Aus-
wechseln mitzuführen.
. Die Lampen der Positionslaternen müssen eine Brenndauer von mindestens sechs
Stunden haben.
Die Verwendung ein= und derselben Lampe für Mineral= und vegetabilische Ole
ist unzulässig.
Für jedes Schiff ist ein Satz von vollkommen gleichartig eingerichteten Reserve-
lampen an Bord zu führen, ebenso eine entsprechende Anzahl guter Zylinder und bei
elektrischer Beleuchtung ein entsprechender Vorrat an Glühlampen.
Die Breite der Lichtquelle darf, quer zur Kielrichtung gemessen, bei Dampfschiffen
nicht weniger als 25 mm und nicht mehr als 50 min betragen. Auf Motorschiffen
dürfen nur Rundbrenner mit mindestens 16 mm Dochtrohrdurchmesser verwendet werden.