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XXXVIII. 529
Jede Laterne, welche mit elektrischem Lichte versehen ist, muß so eingerichtet sein,
daß das Licht ohne weiteres durch Olbeleuchtung ersetzt werden kann.
Es darf in jeder Laterne nur ein Glühlicht, dessen Lichtstärke mindestens 16 Normal-
kerzen betragen muß, angebracht werden.
Um die Dochte oder Glühlampen in der vorgeschriebenen Stellung unverrückbar
zu erhalten, muß durch eine geeignete Vorrichtung die Drehung des Docht= oder Glüh-
lampenhalters unmöglich gemacht sein.
Bei elektrischem Lichte kann die Verwendung von Reflektoren entfallen. Wenn
bei Ollampen Reflektoren verwendet werden, so ist folgendes zu beachten:
a. Die Reflektoren müssen innen versilbert und gut poliert sein;
bD. Die Innenflächen müssen Kugelsegmente bilden; die Flamme muß im Mittelpunkte
der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors ein Teil ist, stehen;
Der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die reflektierten Strahlen auch nach
den äußersten Enden der Linse geworfen werden;
die Stellung des Reflektors muß derart gesichert sein, daß eine Verschiebung oder
unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Platz
in der Laterne steht.
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B. Buglichter.
Auf Buglichter finden die für Seitenlichter gegebenen Vorschriften Anwendung mit der
Ausnahme, daß bei Benützung von für elektrische Beleuchtung eingerichteten Laternen das
Glühlicht eine Lichtstärke von mindestens 32 Normalkerzen besitzen muß.
Buglaternen aus Blech sind weiß anzustreichen.
Die Form der Buglichter ist aus den Figuren 9, 10, 11 und 12 der Planbeilage er-
sichtlich.
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C. Hecklichter.
Die Laternen für die im Sinne des § 10, 1d und 3b der schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts= und Hafen-
ordnung für den Bodensee) zu führenden Hecklichter müssen am hinteren Flaggenstock
oder am Heck in der Höhe des Schiffsbordes, auf Trajektkähnen in der Höhe des
Deckes angebracht sein.
Zum Zeigen des weißen Hecklichtes im Sinne des § 10“ kann jede Laterne mit
weißem Licht benützt werden.
Für die Laterne mit blauem Lichte können Glasscheiben oder kreisbogenartig ge-
krümmte, gleichmäßig dicke Gläser von blauer Farbe verwendet werden.
Dinsichtlich der Lampen, Dochte, Glühlichter, Gaszylinder und Reflektoren finden die
für Seitenlichter geltenden Bestimmungen siungemäße Anwendung.