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Seiten freien Stelle des Schiffes anzubringen sind. Der Ton dieses Signalmittels
muß bei ruhigem Wetter auf mindestens 4 km Entfernung deutlich hörbar sein.
Fahrzeuge mit weniger als 10 km Geschwindigkeit in der Stunde, wie auch
Segelschiffe, Güterschleppschiffe und Trajektkähne müssen Nebelhörner führen, deren
Signale bei ruhigem Wetter mindestens 500 m weit hörbar sind.
Dieselben sind stets an einer solchen Stelle des Schiffes abzugeben, daß ihr Schall
sich unbehindert nach vorne, beziehungsweise nach jener Seite hin fortpflanzen kann,
von welcher ein anderes Fahrzeug sich nähert.
4. Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen
sollen die kurzen Pfiffe oder Töne eine Dauer von 1 Sekunde, die langen Pfiffe
oder Töne eine Dauer von 4 bis 6 Sekunden und die Pausen zwischen 2 Pfiffen
oder Tönen eine Dauer von ½ Sekunde haben.
. Nebelhörner der Hafenanstalten und Anlandestellen müssen bei ruhigem Wetter
mindestens 3 km weit hörbar sein und sind mindestens 3 m über Mittelwasser auf-
zustellen.
Bei Signalgebung sind die Nebelhörner in der Richtung des ankommenden Schiffes
zu stellen.
6. Die für die Abgabe von Notsignalen und deren Beantwortung vorgeschriebenen
Kanonen missen ein Kaliber besitzen, daß der Schall derselben bei ruhigem Wetter
mindestens auf eine Entfernung von 8 km deutlich hörbar ist.
Bei der Abgabe von Signalschüssen mit der Kanone sind Patronen zu verwenden.
Dabei ist die Kanone stets so zu stellen, daß sich der Schall direkt, ohne auf Hinder-
nisse zu stoßen, gegen den Ort, der alarmiert oder verständigt werden soll, fortpflanzen
kann. Als Notsignal sind mindesteus dreimal 3 Kanonenschüsse abzugeben. Die
Pause zwischen je 2 Schüssen soll 1 Minute, zwischen jeder Gruppe von 3 Schüssen
2 Minuten betragen.
. Die Dampfschiffe müssen auch eine laut tönende metallene Glocke führen, welche frei
aufgehängt sein muß.
Die Glocken der Häfen und Anlandestellen müssen gegen den See zu frei auf-
gehängt werden, mindestens 1 m über dem mittleren Wasserstand angebracht und auf
mindestens 500 m hörbar sein.
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 81