Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 535 
Anlage IV. 
Muster eines Schifferpatentes. 
Vorzeiger dieses 
aus 
hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubnis zur Führung jedes auf dem Bodensce 
fahrenden 
Segel-, Ruder= oder Schleppschiffes, 
Dampfbootes, 
Motorschiffes, 
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes 
jeder Größe oder 
von Tonnen Ladungsfähigkeit 
erhalten. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahr- 
zeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder 
Gefahr, in welche es mit den darauf befindlichen Personen und Waren geraten könnte, nach 
allen Kräften und bestem Fleiße soweit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die 
Bestimmungen der allgemeinen Schiffahrts= und Hafenordnung sowie die in jedem Uferstaate 
noch besonders geltenden Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer- 
patent ausgestellt worden. 
, den 1 
Name der Behörde. 
Unterschrift.
	        
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