Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

536 XXXVIII. 
Anlage V. 
In Kraft bleibende Bestimmungen 
der 
Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee 
vom 22. September 1867. 
Rechtsverhältuissc. 
Artikel 1. 
Die Schiffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten 
Bestimmungen zur Beförderung von Personen, Waren und anderen Gegenständen jedermann 
gestattet sein, und es dürfen keine anderen als die in der gegenwärtigen Ordnung bestimmten 
Abgaben und Gebühren jeder Art erhoben werden. 
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodenseeschiffahrt gehörigen Schiffe 
und deren Ladungen ebenso behandeln, wie die eigenen Bodenseeschiffe und deren Ladungen. 
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Auf dem Bodensee dürfen die Schiffer nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz 
oder teilweise zu löschen oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen. 
Alle Stapel- und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben. 
Hafenanstalten. 
Artikel 2. 
Die kontrahierenden Staaten werden dafür sorgen, daß in den bestehenden oder neu zu 
errichtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die ungehinderte und sichere Ein= und Aus- 
fahrt, für das Hafenbecken, für die Befestigung und den Schutz, sowie die sichere An= und 
Abfuhr, die Ein= und Ausladung der Schiffe getroffen und jederzeit in ordnungsmäßigem 
Zustande erhalten werden. 
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen. 
Artikel 3. 
Die Bodensce-Uferstaaten werden auch dafür Sorge tragen, und zwar jeder längs seiner 
Uferstrecke auf dem dazu gehörigen Wassergebiete, daß nicht durch irgend welche künstliche 
Anlagen, durch den Betrieb von Gewerben vder durch sonstige Unternehmungen der Schiffahrt 
auf dem Bodensee Hindernisse bereitet werden.
	        
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