536 XXXVIII.
Anlage V.
In Kraft bleibende Bestimmungen
der
Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee
vom 22. September 1867.
Rechtsverhältuissc.
Artikel 1.
Die Schiffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten
Bestimmungen zur Beförderung von Personen, Waren und anderen Gegenständen jedermann
gestattet sein, und es dürfen keine anderen als die in der gegenwärtigen Ordnung bestimmten
Abgaben und Gebühren jeder Art erhoben werden.
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodenseeschiffahrt gehörigen Schiffe
und deren Ladungen ebenso behandeln, wie die eigenen Bodenseeschiffe und deren Ladungen.
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Auf dem Bodensee dürfen die Schiffer nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz
oder teilweise zu löschen oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen.
Alle Stapel- und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben.
Hafenanstalten.
Artikel 2.
Die kontrahierenden Staaten werden dafür sorgen, daß in den bestehenden oder neu zu
errichtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die ungehinderte und sichere Ein= und Aus-
fahrt, für das Hafenbecken, für die Befestigung und den Schutz, sowie die sichere An= und
Abfuhr, die Ein= und Ausladung der Schiffe getroffen und jederzeit in ordnungsmäßigem
Zustande erhalten werden.
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen.
Artikel 3.
Die Bodensce-Uferstaaten werden auch dafür Sorge tragen, und zwar jeder längs seiner
Uferstrecke auf dem dazu gehörigen Wassergebiete, daß nicht durch irgend welche künstliche
Anlagen, durch den Betrieb von Gewerben vder durch sonstige Unternehmungen der Schiffahrt
auf dem Bodensee Hindernisse bereitet werden.