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837.
Aunahme von Geld und Wertpapieren.
1. Die Notariate dürfen fremde Gelder und Wertpapiere nur dann zur Aufbewahrung
annehmen, wenn die Annahme ausdrücklich geboten oder gestattet ist.
2. Dies ist der Fall
a. bei Geldern und Wertpapieren, die im Verfahren zur Zwangsversteigerung oder Zwangs-
verwaltung von Grundstücken in die vorläufige Verwahrung des Notars kommen
(vergleiche § 41 der Zwangsversteigerungsverordnung);
b. bei Wechsel= und Scheckzahlungen, die an den Notar als Protestbeamten erfolgen
(vergleiche Artikel 89 a der Wechselordnung und §§ 16, 30 des Scheckgesetzes);
C. bei Aktien und Schuldverschreibungen, deren Hinterlegung beim Notariat beantragt
wird (vergleiche §§ 117, 118 dieser Verordnung).
§ 37 a.
Verwahrung von Urkunden, Geld und Wertpapieren.
1. Ist das Notariat mit einem feuersicheren Schrank ausgestattet, so sind in diesem auf-
zubewahren:
u. Testamente, Erbverträge und sonstige besonders wichtige Urkunden, solange sie sich
beim Notariat befinden;
fremde Gelder und Wertpapiere, die in die vorläufige Verwahrung des Notariats
gelangt oder bei ihm hinterlegt worden sind;
das in der Handkasse befindliche Geld.
mDie Außenschlüssel zu dem feuersicheren Schrank hat bei alleinstehenden Notariaten
der Notar, bei vereinigten Notariaten der Kanzleivorsteher in Verwahrung zu nehmen. Im
übrigen hat jeder Notar den Schlüssel zu dem seinem Dienst vorbehaltenen Innenfach, der
Handkassenrechner den Schlüssel zu dem besonderen Fach, in dem sich das zur Handkasse ge
hörige Geld befindet, in Verwahrung zu nehmen.
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3. Steht dem verwahrenden Notariat ein feuersicherer Schrank nicht zur Verfügung, so
sind die zu verwahrenden Gelder und Wertpapiere durch den Notar aufzubewahren.
4. Die Annahme und Zurückgabe oder Ablieferung der Gelder und Wertpapiere ist in
die nach § 41 Absatz 2 der Zwangsversteigerungsverordnung zu führende Verwahrungsliste
einzutragen. In Spalte 2 der Verwahrungsliste ist die Angelegenheit, in welcher die An-
nahme erfolgt ist, durch Angabe von Jahr und Ordnungszahl der Eintragung in der Voll
streckungstabelle oder Rechtspolizeitabelle zu bezeichnen.