Nr. XXXIX. 513
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. Dezember 1909.
Jnhalt.
Gesetze: Die Vereinigung der Gemeinde Daxlanden mit der Stadtgemeinde Karlsruhe betreffend; die Vereinigung der
Gemeinden Stadt und Dorf Kehl betreffend; die Stenererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1910 betreffend;
die Vereinigung der Gemeinde Feudenheim mit der Stadtgemeinde Mannheim betreffend; die Anderung des Fahrnisversiche-
rungsgesehes betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts:
die Herbeiführung der Vollstreckung von Freiheitsstrasen betreffend; die Inkrastsezung des reichsgesezlichen Grundbuchrechts be-
treffend; die Anderung der Ordunng der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend; die Bildung der Standes-
amtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe betreffend; die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Mannheim
betreffend; des Ministeriums des Junern: die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetz betreffend; die
Leichenschau betreffend; die Arzueitaxe betreffend; die Abänderung des Fahrnisversicherungsgesehes betreffend.
Geset. (Vom 22. Dezember 1909.)
Die Vereinigung der Gemeinde Daxlanden mit der Stadtgemeinde Karlsruhe betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Die Gemeinde Daxlanden wird auf 1. Januar 1910 aufgelöst und mit der Stadtgemeinde
Karlsruhe zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
82.
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Daxlanden findet die Übergangsbestimmung
des § 7 u letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. In öffentlich-rechtlicher Beziehung
kommt dem seitherigen Aufenthalt in Daxlanden die gleiche Wirkung zu, wie jenem in Karlsruhe.
§ 3.
Der in der Gemeinde Daxlanden bestehende Bürgergenuß wird mit der Beschränkung
aufrechterhalten, daß in. denselben noch diejenigen Personen einrücken dürfen, welche am 31. De-
zember 1909 das Ortsbürgerrecht in der Gemeinde Daxlanden besitzen, sofern sie die gesetz-
lichen Voraussetzungen für den Genuß nach Maßgabe der Gemeindeordnung und des Bürger-
rechtsgesetzes erfüllen, und, falls das Ortsbürgerrecht durch Aufnahme erlangt war, das Ein-
kaufsgeld gemäß § 37 des Bürgerrechtsgesetzes vollständig entrichten.
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1909.