Objekt: Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

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Reichskanzler. 
Reichsbehörden. 
Reichskanzler. 
Der Reichskanzler hat im Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze zu über- 
wachen, die Verwaltung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten zu leiten, welche dem Reiche 
durch die Verfassung zugewiesen sind, sowie die Verfügungen und Anordnungen des Kaisers 
gegenzuzeichnen. Dem Reichskanzler sind die Chefs der einzelnen Reichsämter unterstellt. 
Se. Exz. Dr. Graf v. Hertling, Präsident des Königl. Preußischen Staatsministeriums und 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten; siehe Bundesrat. 
Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Se. Exz. v. Payer, Wirklicher Geheimer Rat, Königl. Württembergischer Geheimer Ratz; 
siehe Bundesrat. 
1918.