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An Stelle der am 1. Februar 1911 und der am 1. Februar 1914 ausscheidenden Ge-
meinderäte wird jeweils die Hälfte der gemäß §§ 10 und 165 der Gemeindeordnung alsbald
nach der Vereinigung festzusetzenden Zahl von Gemeinderatsmitgliedern für die Gemeinde
Kehl neu gewählt.
§ 5.
Wird die Stelle eines der von den bisherigen Gemeinden Stadt und Dorf Kehl gewählten
Gemeinderatsmitglieder vor dem 1. Februar 1914 durch Tod oder Austritt erledigt, so findet eine
Ergänzungswahl nur statt, wenn und soweit die Zahl der Gemeinderäte unter die nach § 4
Absatz 2 zu bestimmende Anzahl herabsinkt.
86.
Der Bürgerausschuß der Gemeinde Kehl wird nach der Vereinigung neu gewählt, wobei
je die Hälfte zu sechsjähriger und zu dreijähriger Amtsdauer auszulosen ist.
87.
Die Bürger der Gemeinden Stadt und Dorf Kehl werden mit der Vereinigung Gemeinde-
bürger der Gemeinde Kehl. Auf den gleichen Zeitpunkt hört der Bürgergenuß der vormals
in der Gemeinde Dorf Kehl Berechtigten nach Maßgabe des von den stimmfähigen Gemeinde-
bürgern unterm 25. Mai 1909 gefaßten Beschlusses auf.
88.
Das Ministerium des Innern — soweit erforderlich im Benehmen mit den übrigen
Ministerien — ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Dezember 1909.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Bodman.
Gesetz.
(Vom 24. Dezember 1909.)
Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1910 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt: