Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

548 XXXIX. 
Gemarkung Feudenheim erfordert. Das Gleiche gilt für Bürgerwitwen aus Ehen, die vor 
Ablauf dieser 25 Jahre geschlossen sind. 
84. 
Sofern die Verwendung von Almendgut für öffentliche Zwecke im Interesse der Industrie, 
des Handels und des Verkehrswesens, sowie der baulichen Entwicklung erforderlich wird, können 
durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung den Genußberechtigten für den landwirtschaft- 
lichen Betrieb gleichwertige Ersatzgrundstücke auf der Gemarkung Feudenheim zugewiesen oder, 
sofern dies nicht tunlich sein sollte, eine Geldrente gewährt werden. 
Die Geldrente beträgt 2 ¼ 50 JF für das Ar des auf dem rechten und 2 466 für das 
Ar des auf dem linken Neckarufer liegenden, der Nutzung entzogenen Almendguts. 
85. 
Für die Berechnung der Bürgergenußauflage gilt als Anschlag des reinen Wertes des 
in Natur benützten Almendgeländes das Ergebnis der vom Gemeinderat Feudenheim am 
29. November 1907 bewirkten Abschätzung, bei den an Stelle des Genusses gewährten Ab- 
lösungsrenten der Betrag dieser letzteren. 
86. 
Die nach dem 1. Juli 1909 erfolgte Bürgeraufnahme gewährt keinen Anspruch auf 
Bürgergenuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (8§ 33 und 37 
des Bürgerrechtsgesetzes) ist zurückzuerstatten. 
87. 
Die am 1. Dezember 1909 im Feudenheimer Gemarkungsteil rechts des Neckars wohn- 
haften Umlagepflichtigen dürfen, sofern sie ihren Wohnsitz dort beibehalten, mit dem Steuer- 
wert ihres auf diesem Gemarkungsteil befindlichen Liegenschafts= und Betriebsvermögens sowie 
mit den Steuerwerten ihres Kapitalvermögens und mit ihren Einkommensteueranschlägen in 
den auf die Eingemeindung folgenden 3 Jahren zu einer höheren Umlage als 20 0 von 
100 des einfachen Steuerwerts und Steueranschlags (§ 93 Absatz 1 der Städteordnung) 
nicht beigezogen werden. 
88. 
Dem Stadtrat Mannheim treten bis zu seiner nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl 
der derzeitige Bürgermeister von Feudenheim und zwei weitere vom Gemeinderat Feudenheim 
aus seiner Mitte gewählte Mitglieder bei. 
Den Stadtverordneten der Stadt Mannheim treten bis zu ihrer nächsten regelmäßigen 
Erneuerungswahl neun weitere vom derzeitigen Bürgerausschuß Feudenheim aus seiner Mitte 
gewählte Mitglieder bei. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so wählt 
der Bürgerausschuß der Stadt Mannheim den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen 
Mitglieder des Gemeinderats oder Bürgerausschusses von Feudenheim.
	        
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