Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

550 XXXIX. 
82. 
Wer der ihm nach § 1 obliegenden Anzeigepflicht zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 150 0 bestraft. 
Der gleichen Strafe verfällt auch der, welcher dem Versicherer gegenüber als dessen Ver- 
treter, Bevollmächtigter oder Agent die Verpflichtung zur Anzeige übernommen hat. 
83. 
Die im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsunternehmungen 
können durch landesherrliche Verordnung verpflichtet werden, bestimmte, nach dem Umfang 
ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogtum zu bemessende jährliche Abgaben bis zur Höhe von 
3 vom Hundert der Gesamtbruttoprämieneinnahme für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur 
Förderung des Feuerlöschwesens und zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und 
sonstigen bei der Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinter- 
bliebenen, an die Staatskasse zu leisten. 
84. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1910 in Kraft. 
Die, erforderlichen Vollzugsbestimmungen erläßt das Ministerium des Innern. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Dezember 1909. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Dezember 1909) 
Die Herbeiführung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend. 
Das Formular für die Begleitschreiben nach § 14 (vergleiche auch §§ 19 und 21) der 
Verordnung obigen Betreffs vom 8. August 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 587) 
— bat die aus der Anlage ersichtliche Gestalt erhalten. 
« Die Behörde, welche den Strafvollzug herbeiführt, hat jedem Begleitschreiben eine von ihr 
zu fertigende beglaubigte Abschrift des Vermögenszeugnisses beizufügen. 
Die diesseitige Bekanntmachung vom 18. Januar 1894 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 14) ist hierdurch ersetzt. 
Karlsruhe, den 13. Dezember 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Simon.
	        
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