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sie in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Banmpflanzungen, Saatkämpen und Schonungen
Schaden aurichten, sind die Bestimmungen in § 5 Absatz 2 des genannten Gesetzes und jene
der Verordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. April 1909, den Schutz
von VBögeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 Seite 93), maßgebend.
4.)
a. Die lberschrift zu § 51 b hat zu lauten:
Wildschadensschätzer.
§ 51b.
Schätzer für Schaden auf Grundstücken, die nicht Waldgrundstücke sind.
b. In § 510 Absatz 1 Satz 1 ist statt „Grundstücken“ zu setzen: „Feldgrundstücken“;
Satz 2 daselbst hat zu lauten: Geeignetenfalls können zwei, ausnahmsweise auch mehr
Schätzer bestellt werden.
Absatz 5 daselbst erhält folgenden Zusatz:
Die Kosten der Beeidigung sind von der Gemeinde zu tragen, welche die Schätzer ernannt
hat. Den Schätzern kommt die Eigenschaft als Gemeindebeamte oder Gemeindebedienstete nicht zu.
C. Hinter § 510 wird eingeschaltet der folgende neue
§ 51C.
Schätzer für Wildschuden auf Waldgrundstücken.
Die Abschätzung des Wildschadens, der auf Waldgrundstücken eines verpachteten Gemeinde-
jagdbezirks oder eines dem Eigentümer gemäß § 5 des Jagdgesetzes überlassenen Jagdbezirks
entsteht, erfolgt durch wissenschaftlich gebildete, im Forstdienst stehende Fachmänner. Diese
Schätzer werden von Fall zu Fall durch die Forst= und Domänendirektion ernannt.
Eine Bestätigung dieser Schätzer durch das Bezirksamt findet nicht statt Sie werden,
bevor sie zum erstenmal ein Gutachten als Schätzer abgeben, durch das Bezirksamt des Wohn-
sitzes oder des Ortes, wo die Schätzung vorzunehmen ist, im Allgemeinen dahin beeidigt, daß
sie als Wildschadensschätzer die von ihnen geforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werden. Für die Abgabe jedes späteren Gutachtens genügt die
Berufung auf den geleisteten Eid.
Die Schätzer für Wildschaden auf Waldgrundstücken erhalten für die Ausarbeitung und
Erstattung ihres Gutachtens eine Gebühr von 2 6 für jede angefangene Stunde. Außerdem
wird für auswärtige Geschäfte (z. B. Erhebungen an Ort und Stelle) Aufwandsentschädigung
und Reisekostenersatz unter sinngemäßer Anwendung der bezüglich der Kosten der Dienstreisen
von Beamten geltenden Bestimmungen gewährt.
Sofern der Gang zur Beeidigung als ein besonderes Geschäft des Schätzers angesehen
werden kann, wird demselben hierfür Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz unter sinn-