Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

IX. 
Töschungsbewilligung des Hppothekengläubigers. 
Im Grundbuche von 
Band Heft dritte Abteilung Nr. 
für d 
eine Hypothek von 
(in Buchstaben: 
lastend auf de Grundstücke LBNr. 
Eigentum de 
ist eingetragen 
Diese Hypothekenforderung von 
an d obengenannte Gläubiger bezahlt worden. 
Diese Gläubiger bewillig deshalb, daß die Hypothek im Grundbuch gelöscht oder 
auf d Eigentümer überschrieben wird. 
D Gläubiger verzichte auf die Bekanntmachung der Löschung. 
den 19 
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Töschung und Löschungsantrag. 
D Eigentümer de oben aufgeführten Grundstück erklär hierdurch 
Zustimmung zu der von de Hypothekengläubiger ebenda bewilligten 
Löschung und richte an das Grundbuchamt 
den Antrag, diese Löschung im Grundbuch zu vollziehen. 
Der Hypothekenbrief ist hier angeschlossen.?) 
, den ten 19 
Löschungsbewilligung. Anmerkungen anderseits. 
Formular 4 a zu §s ins RPO. 
Vordruck im Sinne des 8 792 K.
	        
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