Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

48 IX. 
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Rangänderung 
und Eintragungsantrag. 
D Eicgentümer de vorseits aufgeführten Grundstück erklär 
hierdurch Zustimmung zu der von de Hypothekengläubiger 
ebenda bewilligten Rangänderung und richte 
an das Grundbuchamt den Antrag, diese Rang- 
änderung in das Grundbuch einzutragen. 
„den ien 19 
Anterschriftsbeglaubigung.) 
Die vorseitige Vorrangseinräumung und obige Zustimmungserklärung G.T. . Rr. 
heute in meiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet worden N.P.T. Nr. 
von de mir persönlich bekannten 
Kosten: 
Entwurf (Wert 45) 
K. § 79°, 67. 4 à„ 
Beglaubigung KG S69 „ » 
zusammen 
11 Agl. GB W. 498. Ist ein Hypothekenbries nicht ausgestellt, so ist der Satz zu streichen. 
2) üa) Zur Beglaubigung ist der Notar sowie der badische Gemeindegrundbuchbeamte zuständig. B#BB § 129, G. 32 
h. Die Beglaubigung kann auch durch den badischen Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des 
Unterzeichners erfolgen, wenn die Ulkunde nur zum Gebrauch im Deutschen Reich bestimmt ist. RP. 42. 
ZzZur Beglanbigung ist ferner der Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterzeichners 
zuständig, wenn die Urkunde nur zum Gebrauch im Großherzogtum Baden bestimmt ist. G. ## 21. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute.
	        
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