Endgültige
Anstellung.
Kapitulalion.
Aus-
zeichnungen.
Dienstaus-
zeichnungen.
l
1
Jeder in das Korps eintretende Gendarm wird von dem Bezirksamt eidlich verpflichtet:
außerdem findet die Beeidigung auf Grund des Forststrafgesetzes durch das Amtsgericht statt.
Die Anstellung ist während der Probedienstzeit nur eine vorläufige. Wer während dieser Zeit
sich nicht bewährt, kann ohne weiteres von dem Korpskommandeur entlassen werden und tritt,
sofern er von seinem Truppenteil nur abkommandiert war, in sein militärisches Dienstverhältnis
zurück. Ebenso kann auch der Anwärter jederzeit seine Entlassung beantragen.
89.
Die endgültige Anstellung des Anwärters geschieht nach erfolgreicher Probedienstzeit,
soweit etatmäßige Stellen verfügbar sind, auf Antrag des Korpskommandeurs durch das
Ministerium des Innern.
8 10.
Mit der endgültigen Anstellung verpflichtet sich der Gendarm zu einer Kapitulation von
sechs Jahren. Die Entlassung auf eigenes Ansuchen wird während der Dauer einer Kapitulation
nur aus besonders erheblichen Gründen bewilligt. Nach Ablauf der ersten Kapitulation wird
mit Gendarmen, welche mindestens neun Jahre beim Militär gedient haben, eine Kapitulation
nicht mehr abgeschlossen. Dieselben gelten als auf unbestimmte Zeit fortdienend und können
unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist jederzeit ihre Entlassung aus dem Korps
beanspruchen, während eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch das Korps nicht stattfindet.
Gendarmen, welche weniger als neun Jahre beim Militär gedient haben, müssen sich,
wenn sie nach Ablauf der ersten Kapitulation weiter dienen wollen, zu einer nochmaligen
dreijährigen Kapitulation verpflichten. Nach Beendigung dieser Dienstzeit finden die Be-
stimmungen des Absatzes 1 auch auf sie Anwendung.
Fällt das Ende der Kapitulation in eine Kriegszeit und der Betreffende will die Kapi-
tulation nicht erneuern, so hat er jedenfalls bis zur Beendigung des Krieges bei der Gendarmerie
weiter zu dienen.
811.
Die Angehörigen des Gendarmeriekorps dürfen Orden, Ehrenzeichen oder Titel, Offiziere
auch Geschenke, welche ihnen von anderen Regenten oder Regierungen verliehen oder zugedacht
sind, nicht ohne Unsere vorgängige Genehmigung annehmen.
Mannschaften bedürfen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken jeder Art der
vorgängigen Genehmigung des Korpskommandeurs.
Diese Bestimmungen gelten auch für zuruhegesetzte Angehörige des Korps.
8 12.
Den Offizieren und dem Zahlmeister des Korps wird für 25 jährige und 40 jährige Dienst-
zeit das Dienstauszeichnungskreuz 2. und 1. Klasse für Offiziere und Obermilitärbeamte
verliehen. Ebenso erwirbt der Gendarm durch den Gendarmeriedienst bei vorwurfsfreier
Führung Anspruch auf die Dienstauszeichnung 3., 2. und 1. Klasse für 9, 15 und 21 jährige