Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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Dienstzeit. Die Dienstzeit in der Armee wird in allen Fällen mitgerechnet; die in der Armee 
erworbenen Abzeichen und Dienstauszeichnungen werden beim Eintritt in das Korps weiter— 
getragen, bis die höhere Klasse der Dienstauszeichnung in der Gendarmerie erworben ist. 
13. 
Oberwachtmeister, Wachtmeister und Gendarmen, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht 
und Diensteifer besonders hervortun, können vom Korpskommandeur durch Belobung im 
Gendarmerieverordnungsblatt oder durch Geldbelohnungen ausgezeichnet werden. Auch behalten 
Wir Uns für besondere und hervorragende Leistungen die Verleihung des Verdienstkreuzes 
und der Verdienstmedaille, sowie die Verleihung des Charakters als Leutnant an solche aus- 
scheidende Oberwachtmeister vor, welche im Kriege Wunden oder Auszeichnungen erhalten haben, 
oder bei einer mindestens 30 jährigen Dienstzeit den Dienstgrad als etatmäßiger Wachtmeister 
mindestens zehn Jahre lang bekleidet haben. Mit der Verleihung dieses Charakters ist das 
Recht zum Tragen einer Uniform nicht verbunden. Den Gendarmen, die Inhaber der Dienst- 
auszeichnung 1. Klasse sind, kann bei der Verabschiedung von dem Korpskommandeur die 
Erlaubnis zum Tragen der Gendarmerienniform erteilt werden. Zum Unterschied von den 
aktiven Gendarmen haben die Verabschiedeten am unteren Rande der Schulterklappen eine Borte 
von rotem und gelbem Zwirn und das Seitengewehr unter dem Waffeurock zu tragen. 
Gendarmen mit einer 9 jährigen, vorwurfsfreien Gesamtdienstzeit wird vom Korps- 
kommandeur das Tragen des Portepees gestattet. Die Sergeantenauszeichnung kann einem 
Gendarmen auf Antrag des Distrikts durch den Korpskommandeur nach erfolgter etatmäßiger 
Anstellung verliehen werden. 
14. 
Gendarmen, welche sich durch festen und zuverlässigen Charakter, gewissenhafte und uner- 
müdliche Diensttätigkeit, taktvolles, energisches und dabei doch rücksichtsvolles Benehmen gegen 
die Untergebenen und das Publikum, gründliche Kenntnisse der Gesetze, sowie durch tadelloses 
Privatleben auszeichnen, können von dem Korpskommandeur ohne Rücksicht auf das Dienstalter 
zum Wachtmeister befördert werden. Der zu dieser Stellung in Aussicht genommene Gendarm 
wird zunächst zu einem 4 wöchigen Lehrgang auf die Gendarmerieschule kommandiert und nach 
bestandener Prüfung mit seinen bisherigen Bezügen zum Vizewachtmeister befördert. Beim 
Freiwerden einer Wachtmeisterstelle erfolgt sodann — seine fortdauernde Bewährung voraus- 
gesetzt — die Ernennung zum Wachtmeister und nach Bedarf die Verwendung als Bezirks- 
kommandant. 
Wachtmeister, welche sich in längerer pflichttreuer Dienstleistung in jeder Richtung bewährt 
haben, dürfen vom Korpskommandeur zum Oberwachtmeister befördert werden. Unter den 
gleichen Voraussetzungen kann älteren Wachtmeistern und Gendarmen der Charakter als Ober- 
wachtmeister und Vizewachtmeister verliehen werden. 
Belohnungen. 
Beförderung.
	        
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