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III. Berhältnis der Gendarmen zu den Civilbehörden und zur Armee.
15.
erhällais z Die Gendarmerie ist verpflichtet, edem Auftrag der Landeskommissäre, Bezirksämter, der
behörden im Gerichte und der Staatsanwaltschaft zur Handhabung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und
allgemeinen. Sicherheit, sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen augenblicklich Folge zu leisten. Auch
die Forst= und Finanzbehörden sind befugt, den Gendarmen Aufträge in Forst= und Finanz-
strafsachen zu erteilen. Für die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufträge sind
lediglich die Civilbehörden verantwortlich, die Gendarmen haften nur für den genauen und
richtigen Vollzug.
Die in Absatz 1 genaunten Civilbehörden haben keine Disziplinargewalt über die Gendarmerie.
Sie sind aber berechtigt, die Dienstführung der Gendarmen, insbesondere durch Einsichtnahme
der Dienstbücher zu überwachen und ihnen die erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen.
Vernachlässigung im Dienst oder Beanstandungen im außerdienstlichen Verhalten haben die
Civilbehörden dem Distriktskommando, in leichteren Fällen dem Bezirkskommandanten mit-
zuteilen.
Erhält ein Gendarm von einer staatlichen Civilbehörde Weisungen, welche den für die
Gendarmerie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, so hat er die anordnende Behörde in
angemessener Weise auf die betreffenden Vorschriften aufmerksam zu machen. Besteht die
Civilbehörde gleichwohl auf dem Vollzug, so hat der Gendarm den Auftrag auszuführen,
sofern ihm hierdurch nicht eine nach den Strafgesetzen verbotene Handlung angesonnen wird.
In allen diesen Fällen ist von dem Gendarm sofort dem Distriktskommando über den Sach-
verhalt auf dem Dienstweg Meldung zu erstatten.
Gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten im Bezirk angestellten und mit irgend
einer Art von öffentlicher Gewalt bekleideten Personen haben die Gendarmen ein dienstwilliges
Benehmen zu beobachten.
§ 16.
Verhaltnis zu In die Dienstverrichtungen des Steuer= und Zollaufsichtspersonals hat sich die Gendar-
Lun Struet merie nicht einzumischen. Nimmt sie aber gelegentlich ihres Dienstes Zuwiderhandlungen gegen
behörden. die Steuer= oder Zollgesetze wahr oder erhält sie sonst Kenntnis davon, so hat sie dies der
Steuer= oder Zollbehörde anzuzeigen. Deu Zollschutzwachen hat die Gendarmerie auf Auf-
forderung der Zollbehörden und in dringenden Fällen auch auf Ansuchen einzelner Grenz-
ausseher den erforderlichen Beistand zu leisten.
§ I7.
Verhältnis zu Mit den Aufgaben der Ortspolizeibehörde hat sich die Gendarmerie ohne allgemeinen oder
uon rnt besonderen Auftrag des Bezirksamts nicht zu befassen, außer wenn ein sofortiges selbständiges
behörden. Eingreifen nötig ist. Aufforderungen der Bürgermeister zur Handhabung der Sicherheit oder
in Fällen eintretenden Widerstands hat die Gendarmerie Folge zu leisten. Findet die Gen-