Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Beschwerden 
gegen Dis- 
ziplinarstrafen. 
Sonstige 
Beschwerden. 
Dienst- 
entlassung. 
58 X. 
ausgeübt wird. Den Distriktskommandeuren steht die daselbst den detachierten Stabsoffizieren 
oder Hauptleuten, dem Korpskommandeur die dem Regimentskommandeur eingeräumte Straf- 
befugnis zu. 
Arreststrafen werden in einer Militärstrafanstalt vollzogen. Die Kosten des Vollzugs 
einer Disziplinarstrafe fallen dem Bestraften zur Last. 
8 30. 
Beschwerden über eine verhängte Disziplinarstrafe dürfen nur von einem Vorgesetzten 
des Bestraften oder von diesem selbst und im letzteren Falle erst nach der Strafvollstreckung 
und ohne Mitwirkung eines Dritten in der für dienstliche Beschwerden vorgeschriebenen Form 
angebracht werden. Unbegründete Beschwerden unterliegen der Disziplinarbestrafung (§ 52 der 
Disziplinarstrafordnung). 
l 31. 
Jeder Gendarm, der sich persönlich oder in seinem berechtigten Standesbewußtsein, in 
seinen dienstlichen Gebührnissen und Befugnissen verletzt oder geschädigt glaubt, kann sich 
mündlich oder schriftlich bei seinem Distriktskommandeur beschweren. 
Beschwerden gegen den Distriktskommandeur oder gegen Angehörige des Korpsstabes sind 
bei dem Korpskommandeur, Beschwerden gegen den Korpskommandeur bei dem Ministerium 
des Innern anzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen das Ministerium, so ist sie an 
das Staatsministerium zu richten. Diesen Weg haben auch die zu einer Civilbehörde zur 
Probedienstleistung kommandierten Gendarmen einzuhalten. 
Beschwerden gegen einen Civilbeamten oder eine Civilbehörde sind auf dem Dienstweg 
dem Korpskommandeur zur Weiterleitung an die zur Entscheidung über die Beschwerde zu- 
ständige Civilbehörde vorzulegen. 
Im übrigen gelten hinsichtlich der Beschwerden über Vorgesetzte die für die prensjsche 
Armee unter dem 14. Juni 1894 erlassenen Allerhöchsten Bestimmungen über die Beschwerde- 
führung der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts (Gendarmerieverordnungs- 
blatt 189/ Seite 70 ff.). 
8 32. 
Die Dienstentlassung eines endgültig angestellten Gendarmen kann auf Antrag des Korps- 
kommandeurs von dem Ministerium ausgesprochen werden: 
1. wegen fortgesetzter ungenügender dienstlicher Leistungen oder körperlicher Untauglichkeit 
zum Gendarmeriedienst, 
2. wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflicht oder standesunwürdigen Verhaltens in 
oder außer Dienst. 
Die Entlassung muß ferner in allen Fällen ausgesprochen werden, in denen nach dem 
Militärstrafgesetzbuch auf Eutfernung aus dem Heere erkannt wird, sowie bei Versetzung in 
die lI. Klasse des Soldatenstandes und Degradation zum Gemeinen. 
Gegen die die Dienstentlassung aussprechende Entschließung des Ministeriums des Innern 
ist binnen 14 Tagen vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an das Staatsministerium zulässig.
	        
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