Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

X. 59 
8 33. 
Die einstweilige Dienstentlassung kann unbeschadet der Beschlußfassung des zuständigen Einstweilige 
Gerichtsherrn hierüber (§ 1741 Absatz 1 Militärstrafgerichtsordnung) hinsichtlich der Offiziere 1 
und des Zahlmeisters vom Ministerium des Innern, hinsichtlich der Mannschaften vom Korps- 
kommandeur verfügt werden, wenn nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder einer 
Disziplinaruntersuchung anzunehmen ist, daß die Dienstentlassung erfolgen oder die fernere 
Ausübung des Dienstes ein Nachteil für diesen sein wird. 
In eiligen und dringenden Fällen steht die vorläufige Anordnung der Dienstentlassung 
jedem Gendarmerievorgesetzten zu. In derartigen Fällen ist sofort die Entscheidung des Korps- 
kommandeurs oder des Ministeriums des Innern einzuholen. 
8 34. 
Soweit nicht nach § 32 auf Entlassung ern wird, kann gegen Gendarmeri schaften, Straf- 
welche die ihnen obliegenden Pflichten verletzen oder durch ihr Verhalten in er außer Dienst Wim 
ndrohung 
sich der Achtung, die ihr Beruf erfordert, unwürdig zeigen, in minder schweren Fällen vom der Dienst- 
Korpskommandeur neben oder unabhängig von einer Disziplinarstrafe die Versetzung ohne entlassung. 
oder unter teilweiser Bewilligung von Umzugskosten oder Androhung der Dienstentlassung als 
Strafe ausgesprochen werden. Die Androhung erfolgt durch die protokollarische Eröffnung, 
daß bei der nächsten Verfehlung die Dienstentlassung beantragt wird. 
  
V. Bekleidung und Bewaffnung. 
8 35 
Die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung des Gendarmeriekorps wird von Uns Bekleidungs- 
bestimmt. Die näheren Vorschriften über die Anschaffung, Instandhaltung und den Gebrauch vorichrift 
der Dienstkleidung, Ausrüstung und Waffen, sowie über den Ankauf und die Verpflegung der 
Dienstpferde werden mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom Korpskommandeur 
erlassen (Bekleidungsvorschrift). 
Die erforderlichen Mittel werden aus der Staatskasse bestritten und nach Maßgabe des 
Bedarfs jeweils im Gendarmerieetat festgestellt. 
8 36. 
Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Gendarmerie verbleiben, unbeschadet der besonderen Eigentum an 
Vorschriften über die Verwendung der abgetragenen Bekleidungsstücke, im Eigentum des Staates. der Diens- 
Die Befugnis der Gendarmen zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung hört * . 
mit dem Austritt aus dem Gendarmeriekorps auf. 
VI. Zuständigkeit der einzelnen Dienstgrade. 
8 37. 
Die Gendarmerieoffiziere sind die militärischen Vorgesetzten der Gendarmerie schaften. Aufgaben der 
Es liegt ihnen die Ausbildung und Beaufsichtigung der Gendarmen sowie die Handhabung undnmerte 
allgemeinen.
	        
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